Statuten - Spoot-Zünder 2017

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Statuten

STATUTEN

                                     § I Name, Sitz und Zweck der Clique

Art 1
Unter dem Namen Spootzünder wurde am 27. Sept. 1985 gemäss Art. 60 – 79
des schweizerischen ZGB eine Tambouren- und Pfeifferclique mit Sitz in Sissach gegründet.

Art 2
Die Clique ist politisch und konfessionell neutral.

Art 3
Der Zweck der Clique ist
1.   die Pflege und Belebung des Fasnachtsbrauchtums
2.   die Pflege aufrichtiger Kameradschaft und Geselligkeit.

§ II Mitgliedschaft

Art 1
Die Clique besteht aus

1.   Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder können werden, welche sich durch besondere Verdienste für die Clique
ausgezeichnet haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
(GV) ernannt und sind von finanziellen Verpflichtungen befreit.

2.    Aktivmitgliedern
       Aktivmitglieder können werden: Personen vom 16. Altersjahr an, die eine Fasnacht aktiv
       mitgearbeitet haben und gewillt sind, diesen Statuten nachzuleben. Über deren Aufnahme
       entscheidet die GV auf Empfehlung des Vorstandes. Aufnahmegesuche sind mündlich an
       ein Vorstandsmitglied zu richten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Fähigkeiten in
       den Dienst der Clique zu stellen. Insbesondere soll es sich nach Möglichkeit für die
       Durchführung der Fasnacht zur Verfügung halten und den gesellschaftlichen
       Veranstaltungen beiwohnen. Tambouren und Pfeiffer haben die vom Vorstand
       angesetzten Übungen zu besuchen. In diesen sind die Anordnungen der Chefs zu
       befolgen, bei möglichster Disziplin und Ordnung. Insbesondere sind nach der 1.
       Sujetsitzung im Minimum 10 Übungsstunden zu besuchen. Die Marschübungen gelten als
       obligatorisch.

3.   Passivmitgliedern
      Passivmitglieder können werden: Personen, welche sich verpflichten, die Gesellschaft zu
      fördern. Sie sind an allen Sitzungen nicht stimmberechtigt.

4.   Über Ausnahmen, die in § II nicht ausdrücklich erwähnt sind, entscheidet der Vorstand.

§ III Austritte und Ausschluss

Art 1.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt oder durch Ausschluss

Art 3.
Der Austritt aus der Clique erfolgt nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen durch
schriftliche Anzeige. Der Austretende bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.

Art 4.
Aus der Clique wird ausgeschlossen:
  1.  Wer durch sein Betragen die Interessen der Clique schadet.
2.  Wer seinen finanziellen Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.

Die GV durch 2/3 – Mehrheit über Ausschluss. Austretende oder ausgeschlossene
Mitgliederverlieren jeglichen Anspruch auf das Cliquenvermögen.

                                               § IV Organisation

Art 1
Die Organe sind:

         Die Generalversammlung
         Die Mitgliederversammlung
         Der gewählte Vorstand
         Die Rechnungsrevisoren

Art 2
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ in allen Angelegenheiten der Clique

Art 3
Spätestens 3 Monate nach der Fasnacht muss die alljährliche, ordentliche Generalversammlung
statt finden. Sie wird vom Vorstand einberufen und befasst sich mit folgenden Traktanden:

    1. Protokoll der letzten GV
    2. Mutationen
    3. Jahresbericht des Präsidenten
    4. Kassen- und Revisionsbericht
    5. Wahl des Präsidenten
    6. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
    7. Jahresprogramm
    8. Jahresbeitrag
    9. Verschiedenes

Art 4
Zur Behandlung ganz wichtiger Geschäfte kann der Vorstand jederzeit eine ausserordentliche
GV einberufen

Art 5
Auf schriftlich begründetes Gesuch von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann vom
Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangt werden.

Art 6
Zur GV sind alle Mitglieder unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem
angesetzten Termindurch den Vorstand einzuladen.

Art 7
Anträge von Mitgliedern, die an einer GV zur Behandlung gelangen sollen, müssen spätestens
10 Tage vor der betreffenden GV im Besitze des Präsidenten sein.

Art 8
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.

Art 9
Jede ordnungsgemäss einberufene General- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
sofern diese Statuten nichts Gegenteiliges vorschreiben. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder
verbindlich.

Art 10
Zu den Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder eingeladen.

Art 11
Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied ab 16 Jahren das Recht auf eine Stimme, bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen werden durch das
offenes Handmehr vorgenommen Es kann jedoch geheime Abstimmung beantragt werden.

Art 12
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Mitgliedern, die an der GV für ein Jahr gewählt wurden
und wieder wählbar sind. Fällt ein Vorstandsmitglied im Verlaufe des Vereinsjahres aus
(Ortswechsel, Ausschluss, Todesfall etc.), so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten GV
selbstständig.

         Der Vorstand besteht aus:
     Präsident
     Kassier
     Aktuar
     Materialverwalter
     Tambourenchef *
     Pfeifferchef *
     Beisitzer                                                                                                            *
                            *erweiterter Vorstand

Art 13
Der Präsident leitet sämtliche Vorstands- und übrige offizielle Sitzungen und sorgt für die
Ausführung der Beschlüsse.

Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte und die Buchführung. Er verwaltet die Barmittel der
Clique und legt sie nach Möglichkeit zins tragend an. Er besorgt den Einzug der Beiträge und
gibt gem Vorstand jederzeit die nötigen Aufschlüsse über den Bestand der Kasse. Er hat die
Jahresrechnung nach erfolgter  Prüfung durch die Revisoren der GV vorzulegen. Der Kassier
zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.

Der Aktuar besorgt die Korrespondenz und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis. Er erstellt
über jeden Anlass einen Bericht für die Akten. Er erledigt rechtzeitig die Einladungen zu
Sitzungen und Veranstaltungen und führt die Protokolle sämtlicher Sitzungen.

Der Materialverwalter hat für gute Verwahrung und Erhaltung des der Clique gehörendes
Inventars zu sorgen. Er führt eine Materialkontrolle, die jederzeit dem Vorstand die nötigen
Aufschlüsse über den Materialbestand gibt.

Der Tambour-, resp. Pfeifferchef setzt in Verbindung mit dem Vorstand die Übungen und das
Repertoire der Gruppen fest. Sie kontrollieren den Übungsbesuch ab der 1.Sujetsitzung. Sie
entscheiden mit dem übrigen Vorstand über die Teilnahme am Spiel.

Art 14
Dem Vorstand obliegt:

Die Aufnahme neuer Mitglieder

Die Einberufung der ordentlichen und ausser-ordentlichen GV, der
Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen.. Nebst dem Präsidenten können
mindestens 3 Vorstandsmitglieder eine Vorstands-sitzung einberufen.

Die Organisierung der Arbeiten zur Verwirklichung der in Art. 3 dieser Statuten genannter
Zwecke der Clique.

Die Verwaltung des Cliquenvermögens und des Inventars

Der Vorstand ist ermächtigt, in einer Angelegenheit über Ausgaben bis zu Fr. 200.-
selbstständig u entscheiden.

Die Führung der rechtsverbindlichen Unterschrift für die Clique kollektiv zu zweien durch
den Präsidenten, Kassier oder Aktuar.

Der Entscheid über die Führung des offiziellen Cliquennamens bei allen Anlässen, die
nicht offiziellen Charakter haben oder bei denen die Mitwirkung nicht im Vorstand verfügt
wurde.

Art 15
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand unter Zuzug weiterer Mitglieder Spezial
Kommissionen ernennen.

Art 16
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen
besitzt jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme
des Präsidenten doppelt.

Art 17
Die GV wählt 3 Revisoren (wovon einer Ersatz), die nicht dem Vorstand angehören und deren
Pflicht es ist, jährlich mindestens einmal die Bücher und die Kasse zu überprüfen und den
Befund der GV schriftlich mitzuteilen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre, wobei
jeweils das amtsälteste Mitglied ausscheidet.

Art 18
Vorstandsmitglieder, welche ihre Funktion ablegen wollen, haben diese Absicht dem
Präsidenten mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich mitzuteilen.

                                     § V Schlussbestimmungen

Art 1
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die GV mit 2/3 Mehrheit der abgegeben Stimmen
beschlossen werden.

Art 2
Die Clique kann nur aufgelöst werden, wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt
werden kann. Bei Auflösung der Clique wird das vorhandene Cliquenvermögen der Gemeinde
Sissach zur Aufbewahrung übergeben. Sollte sich innert 10 Jahren eine Clique mit den gleichen
Zielen und Zwecken unter Anerkennung der vorstehenden Statuten gründen, so fällt ihr
das Cliquenvermögen zu, Andernfalls ist das Vermögen der Fasnachtsgesellschaft Sissach
(FGS) zu Fasnachtszwecken zu belassen.

Art 3
Vorstehende Statuten wurden von der ausser ordentlichen GV der Spootzünder-Clique vom
27. September 1985 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft. Alle früher gemachten
Beschlüsse, die den vorliegenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden durch diese
Statuten aufgehoben.

der Präsident:                                        der Aktuar
    Stefan Bachmann                                  Daniel Zuend


Zusatz zu den Statuen nach Beschlussfassung durch die GV vom 03. April 2008:

Die Mitgliederbeiträge betragen:
Aktivmitglieder:    minimal Fr. 50.- im Maximum Fr. 150.- pro Jahr.
Passivmitglieder:        maximal Fr. 50.-
Ehrenmitglieder:  bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Die Mitgliederbeiträge werden an der GV jeweils für ein Jahr festgelegt.
Spoot-Zünder, Schulstrasse 3, 4450 Sissach 061 971 88 14
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